Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Geltung – Die nachfolgend abgefassten Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen allein oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aller Art durch E.Fessler GmbH&Co KG an den Kunden und gelten mit der Erteilung des Auftrages vom Kunden als anerkannt und rechtsverbindlich und gelten für alle mit E.Fessler GmbH&Co KG abgeschlossenen Verträge.

Angebote bzw. Kostenvoranschläge – Alle Angebote verstehen sich immer als freibleibend. Die in Kostenvoranschlägen und Angeboten angebotenen Preise gelten 30 Tage und sind immer nach aktuellen Lohn- und Materialkosten erstellt, netto exkl. USt. Die Legung und Annahme eines Angebotes bzw. Kostenvoranschlages kann schriftlich oder per mail erfolgen. Die Legung eines Kostenvoranschlages bzw. Angebotes verpflichtet E.Fessler GmbH&Co KG nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der angebotenen Leistungen.

Materialien – Vorgelegte Musterstücke stellen in Beschaffenheit und Farbe immer den Durchschnitt der Lieferung dar. Abweichungen, wie Unebenheiten des Kachelmaterials, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben, werden als zulässig anerkannt (keramisches Brennprodukt). Allfällige Farbabweichungen der Glasur sowie Blasen und Narben der Glasur dürfen soweit vorhanden sein, als der optische Gesamteindruck des aus diesen Kacheln herzustellenden Werkes (Kachelofen, Fliesenboden etc.) nicht beeinträchtigt wird. Haarrisse in der Glasur, Glasurwülste, Glasurnuancen bei Kacheln und Fliesen bilden keinen Beanstandungspunkt. (vgl. Pkt. 2.2.2.3 Ö-Norm B 2233) Bei Natursteinen sind, bedingt durch die Besonderheit einer Sorte, Farbschwankungen, Einschlüsse und Strukturschwankungen zulässig. Stiche sind soweit zulässig, als sie das Aussehen und die Qualität des Werkstückes – die für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich sind – nicht ungünstig beeinflussen. (vgl. Pkt. 2.2.2. Ö-Norm B 2213)

Leistungserbringung – Vor Anschaffung eines neuen Heizgerätes ist vom Bauherrn ein positiver Befund des Rauchfangkehrers einzuholen und an E.Fessler GmbH&Co KG zu übermitteln. (§ 15 Abs. 6 Feuerpolizeigesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Wiener Kehrordnung) Widrigenfalls übernimmt E.Fessler GmbH&Co KG keine Haftung für auf Grund dieses Versäumnisses verursachte Schäden. E.Fessler GmbH&Co KG ist stets bestrebt, vereinbarte Termine möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine mit dem Kunden nicht haltbar sein, wird E.Fessler GmbH&Co KG den Kunden so früh wie möglich informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Eine Verzögerung der Leistungserbringung durch unvorhergesehene Vorfälle (z.B. Erkrankung des ausführenden Mitarbeiters) bzw. durch vom Kunden nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen, stellen keinen Anspruch auf Leistungsstörung dar. Leistungen können von E.Fessler GmbH&Co KG oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von E.Fessler GmbH&Co KG erbracht werden. Der Kunde hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien und Maschinen an den Erfüllungsort zu gewährleisten. Für die sichere Verwahrung der von E.Fessler GmbH&Co KG oder von Dritten im Auftrag von E.Fessler GmbH&Co KG angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien ist der Kunde alleine verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den Kunden verhindert, so ist E.Fessler GmbH&Co KG berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen. Im Falle einer Stornierung durch den Kunden nach Auftragserteilung entstehen Stornogebühren. Eine Lieferzeitverzögerung stellt keinen Stornierungsgrund da.

Liefertermine – Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und benötigen eine gesonderte Vereinbarung. Bei Überschreitung der Lieferzeit/Lieferfrist, ohne Verschulden von E.Fessler GmbH&Co KG, kann E.Fessler GmbH&Co KG in keiner Weise haftbar gemacht werden.

Preise – Sämtliche Preise für Materialien, Waren und Dienstleistungen, sofern nicht anders dargestellt, verstehen sich als Nettopreise, zu denen die zum Lieferzeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Treten zwischen der Legung eines Angebotes bzw. Kostenvoranschlages Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Materialkostenerhöhungen für bezogenen Waren, die nicht im Einflussbereich von E.Fessler GmbH&Co KG stehen ein, so erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und Legung eines Kostenvoranschlages mehr als 30 Tage liegen. Die kalkulierten Preise setzen die Leistungserbringung ohne Verzögerung durch den Kunden voraus. Wird im Zuge der Arbeiten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten eine Änderung des Angebotes notwendig, ist E.Fessler GmbH&Co KG berechtigt, das Angebot bzw. den Kostenvoranschlag entsprechend den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zur modifizieren. Soweit dem Kunden Vergünstigungen, Rabatte, Nachlässe oder Skontozusagen gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch E.Fessler GmbH&Co KG. Ein Rechtsanspruch für zukünftige Leistungen und Lieferungen kann der Kunde daraus nicht ableiten.

Bezahlung und Rechnungslegung – Alle Rechnungen von E.Fessler GmbH&Co KG, einschließlich Teilrechnungen und Anzahlungsrechnungen sind nach Erhalt prompt ohne Abzug fällig (sofern nicht gesondert vereinbart) und auf das von E.Fessler GmbH&Co KG bekannt gegebene Konto zahlbar. E.Fessler GmbH&Co KG hat das Recht, für die zu erbringenden Leistungen nach Angebotsannahme eine Anzahlung bis zu 60% des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. Sondervereinbarungen zur Anzahlung müssen mit dem Kunden schriftlich getroffen werden. E.Fessler GmbH&Co KG ist berechtigt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Erfüllung des Auftrages so lange zu warten, bis die Anzahlung geleistet wurde. Nicht vorgesehene und im Offert nicht enthaltene Arbeitsleistungen oder etwaige Änderungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der E.Fessler GmbH&Co KG. Allfällige Gegenforderungen der Kunden gegen E.Fessler GmbH&Co KG dürfen nicht mit den aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Forderungen aufgerechnet werden. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist E.Fessler GmbH&Co KG nach entsprechender Mahnung dazu berechtigt, die für Anwaltskosten bzw. Kosten des Inkassos angefallenen Gebühren an den Kunden zu verrechnen.

Mängelrüge, Gewährleistung – Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen egal welcher Art unverzüglich zu kontrollieren. Etwaige Mängel müssen umgehend schriftlich gerügt werden. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme der Lieferung und Leistung zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich bekanntzugeben. Mängel können nach Wahl von E.Fessler GmbH&Co KG durch Verbesserung oder Austausch behoben werden. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann sie durch E.Fessler GmbH&Co KG verweigert werden. In diesem Fall kann der Kunde eine Preisminderung begehren. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von Kunden, fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Auch die nicht ordnungsgemäße Befolgung der Heizanleitung hat zur Folge, dass E.Fessler GmbH&Co KG für daraus resultierende Schäden, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, keine Haftung übernimmt.

Rücktritt vom Vertrag – Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, kann E.Fessler GmbH&Co KG die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Weiters ist E.Fessler GmbH&Co KG berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Beginn der Lieferung- bzw. Leistung durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird, oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen oder Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, wenn die Lieferung bzw. Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde. E.Fessler GmbH&Co KG steht das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände/Materialien zu verlangen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht – Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und E.Fessler GmbH&Co KG entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Wien vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. E. Fessler GmbH&Co KG ist zudem berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.